Krankenversicherung der Rentner
26. Jun, 2008 | Autor: nkhle0 | Kategorie: AllgemeinArbeitnehmer, die nach einem arbeitsreichen Leben in den wohlverdienten Ruhestand gehen, können natürlich auch als Rentner die anerkannt guten Leistungen und den umfassenden Service der BKK Technoform in Anspruch nehmen. Damit dies auch organisatorisch weiterhin reibungslos funktioniert, hier die wichtigsten Informationen zur Krankenversicherung der Rentner:
• Als Rentner krankenversicherungspflichtig ist jeder, der 90 %
der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens Vorversicherungszeit)
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
(Als Zeitpunkt für das Ende des Erwerbslebens gilt der Tag der
Rentenantragstellung.) Alle krankenversicherungspflichtigen
Rentner müssen aus der Rente Krankenkassenbeiträge zahlen.
Das gilt auch, wenn sie noch beruflich tätig und dadurch auch
als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig sind.
Folgende Einnahmen sind die Grundlage für die Krankenkassenbeiträge der Rentner:
• Die Rente
Maßgeblich ist die Rente, und zwar einschließlich Renten-
leistungen aufgrund von Höherversicherungen
(”Rentenzahlbetrag”). Bei mehreren Renten (z.B.
Versichertenrente und Witwenrente) werden alle Renten
zusammengerechnet.
• Mit einer Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)
Erhält jemand außer seiner Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung noch sogenannte Versorgungsbezüge
(z.B. Betriebsrente, Direktversicherung oder Pensionskassen),
sind diese ebenfalls beitragspflichtig. Für die Beitragspflicht der
Versorgungsbezüge gilt jedoch ein unterer Grenzwert:
Krankenversicherungsbeiträge sind nur zu entrichten, wenn
die Bezüge im Jahr 2008 monatlich 124,25 Euro übersteigen.
Beiträge aus der Rente
Die Beitragshöhe richtet sich zum einen nach dem Rentenzahlbetrag und zum andern nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse, bei der ein Rentner versichert ist. Bei einem Bezug mehrerer Renten gilt dieser Beitragssatz für alle Renten. Der krankenversicherungspflichtige Rentner muss nur die Hälfte des sich daraus ergebenden Beitrages selbst zahlen. Die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung.
Beiträge aus den Versorgungsbezügen
Für diesen Teil des Einkommens sind ebenfalls Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, zugrunde gelegt wird der allgemeine Beitragssatz.
Zahlung der Beiträge
Die aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge werden vom Rentenversicherungsträger berechnet. Der vom Rentner zu übernehmende Anteil wird bei der monatlichen Rentenzahlung von der Rentenversicherung einbehalten und - zusammen mit dem von ihr zu zahlenden Anteil - weitergeleitet. Die Versorgungsbezüge werden in der Regel von der entsprechenden Zahlstelle berechnet, bei der Zahlung einbehalten und an die zuständige Krankenkasse überwiesen.
Freiwillig krankenversicherte Rentner
Rentner, welche die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, können sich in der Regel freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Freiwillig krankenversicherte Rentner müssen ebenfalls Beiträge aus der Rente, aus evtl. Versorgungsbezügen und evtl. Arbeitseinkommen entrichten. Zusätzlich werden hier noch Sonstige Einkünfte (z.B. Zinserträge aus Kapitalvermögen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) für die Beitragsberechnung herangezogen.
Für die Renten und Versorgungsbezüge wird der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt; für die sonstigen Einnahmen der ermäßigte Beitragssatz.
Auch bei freiwillig krankenversicherten Rentnern übernimmt der Rentenversicherungsträger in der Regel die Hälfte des Beitrags, der aus der Rente zu zahlen ist. Dieser Zuschuss muss jedoch vom Rentner beantragt werden. Auch die Zahlung seiner Beiträge muss der Rentner selbst veranlassen.
Für die Renten und Versorgungsbezüge wird der allgemeine Beitragssatz zu Grund gelegt; für die sonstigen Einnahmen der ermäßigte Beitragssatz. Auch bei freiwillig krankenversicherten Rentnern übernimmt der Rentenversicherungsträger in der Regel die Hälfte des Beitrags, der aus der Rente zu zahlen ist. Dieser Zuschuss muss jedoch vom Rentner beantragt werden. Auch die Zahlung seiner Beiträge muss der Rentner selbst veranlassen.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Alle zuvor genannten Regelungen für die Krankenversicherung gelten - nach dem Grundsatz Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung - im Prinzip auch für die Pflegeversicherung. Der Beitragssatz ist vom Gesetzgeber einheitlich auf 1,7 % festgelegt worden. Kinderlose zahlen zudem einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 %.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente sind vom Rentner allein zu bezahlen.